Satzung

S a t z u n g

§ 1

(Name, Sitz und Geschäftsjahr)

1.         Der Verein führt den Namen:

            Förderverein der TelefonSeelsorge Hochsauerland e.V.

2.         Der Sitz des Vereins ist Brilon.

3.         Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Brilon eingetragen werden.

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet somit am 31.12.2005.

§ 2

(Zweck des Vereins)

Die Zielsetzung des Vereins beinhaltet ideelle und materielle Förderung der TelefonSeelsorge im HSK und umliegenden Kreisen.

1.         die Förderung und Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen

2.         Finanzierung von Sachkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen

3.         die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und anderen Veranstaltungen im Sinne des Vereins;

§ 3

(Gemeinnützigkeit)

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.         Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins zufließen.

3.         Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.

§ 4

(Mittel des Vereins)

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

1.         Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden;

2.         Geld- und Sachspenden;

3.         Zuschüsse Dritter;

4.         Erträge aus Veranstaltungen;

5.         sonstige Zuschüsse.

§   5

(Beitragspflicht)

1.         Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.

2.         Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bankeinzug im ersten Quartal eines Geschäftsjahres oder nach zuvor festgelegter Fälligkeit erhoben.

a)         Kosten, die durch Rücklastschriften aus Gründen entstehen, die der Verein nicht zu vertreten hat (z.B. weil das Konto des Mitglieds nicht die notwendige Deckung aufweist oder eine geänderte Bankverbindung nicht wie vorge-schrieben schriftlich mitgeteilt wurde), hat das Mitglied zusätzlich zu zahlen.

b)         Mitglieder, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, sind verpflichtet, den Bei-trag bis spätestens zum 20.03. eines jeden Jahres, Gebühren und Umlagen sofort nach Fälligkeit, an den Verein zu überweisen oder bis zu diesem Zeitpunkt in bar bei der/dem Schatzmeister/in oder den sonst vom Vorstand zur Entgegennahme bestimmten Personen abzuliefern.

3.         Kommt es zu Rücklastschriften oder zahlt ein Mitglied nicht rechtzeitig, werden für Mahnschreiben Mahnkosten erhoben, deren Höhe die Generalversammlung festlegt.

4.         Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6

(Mitgliedschaft)

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.

a)         Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegen-über dem Vorstand erklärt werden.

b)         Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und/oder Umlagen länger als einen Monat im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.

c)         Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Inter-essen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

aa)       Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

bb)       Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

d)         Wird der Verein aufgelöst, endet auch die Mitgliedschaft.

§ 7

(Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1.         Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare zu unternehmen, das den Vereinszweck zu fördern geeignet ist.

§ 8

(Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

(Vorstand)

1.         Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

a)         der/dem 1. Vorsitzenden;

b)         der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c)         der/dem Schatzmeister/in;

d)         der/dem Geschäftsführer/in;

e)         der/dem Pressereferent/en/in.

2.         Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

3.         Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer/innen zu bestimmen, die dem Vorstand beratend beistehen und/oder Sonderaufgaben übernehmen.

4.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder im Sinne von Absatz 1 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des ersten, bei Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag.

5.         Zu den Vorstandssitzungen ist von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellver-tretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Ladung kann formlos erfolgen.

6.         Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem dazu bestimm-ten Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

7.         Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

            a)         Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

b)         Es muss sichergestellt werden, dass die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern, und zwar für die/den Vorsitzende/n und die/den Schatzmeister/in einerseits sowie die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, die/den Geschäftsführer/in und den/die Pressereferent/in andererseits. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in werden also erstmalig für vier Jahre gewählt, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und Pressereferent/in für drei Jahre.

c)         Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, wird ein Nachfolger in der nächsten Versammlung nur für den Rest der Wahl-periode des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

§ 10

(Mitgliederversammlung)

1.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Auf die jährliche Einberufung wird verzichtet.

            a)         Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Wege zwei Wochen vor dem Termin.

            b)         Die Mitgliederversammlung selbst kann auch komplett virtuell oder in hybrider Form – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – abgehalten werden. Die Verfahrensweise bestimmt der Vorstand.

            c)         Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich die Erweiterung der Tagesordnung beantragen, worüber der Vorstand entscheidet. Danach wird die Tagesordnung nur dann erweitert, wenn die Versammlung dies beschließt.

            d)         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

            e)         Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem dazu bestimmten Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

            f)         Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 45 % der Vereinsmitglieder einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat diesem Antrag Folge zu leisten.

5.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

            a)         Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,

b)         Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen,

            c)         Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und Mahnkosten im Sinne von § 5 Abs. 3,

            d)         Entlastung des Vorstandes,

e)         Beschlussfassung nach § 6 Abs. 2 Ziffer c)bb) und über vorliegende Anträge,

            f)         Ernennung von Ehrenmitgliedern,

            g)         Satzungsänderungen,

            h)         Auflösung des Vereins.

§ 11

(Wählbarkeit und Stimmrecht)

1.         Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.         Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder.

§ 12

(Abstimmungen und Wahlen)

1.       Wahlmodus

          a)       Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 33 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim zu wählen.

          b)       Zulässig sind Einzelwahl, Gesamtwahl, Gesamtlistenwahl und zusammenge-fasste Wahl.

          c)       Nach einem erfolglosen Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Personen bzw. Vorschlägen statt, die zuvor die relativ meisten Stimmen erhalten hat. Nach zwei ergebnislosen Stichwahlen entscheidet das Los / alternativ: die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden).

2.       Mehrheitserfordernisse

          a)       Bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins und bei Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

          b)       Bei allen anderen Wahlen ist die relative (verhältnismäßige) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend, sofern das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt.

          c)       Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

3.       Die vorstehenden Vorschriften gelten für Abstimmungen sinngemäß.

§ 13

(Kassenprüfung)

1.         Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestellte Kassenprüfer/innen, die das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung vorzulegen haben.

2.         Die Kassenprüfer/innen werden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3.         Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Rhythmus von drei Jahren einer der Kassenprüfer/innen endgültig ausscheidet. Bei der ersten Wahl wird die/der erste Kassenprüfer/in also für vier Jahre gewählt, die/der zweite Kassenprüfer/in nur für drei Jahre mit der Maßgabe, daß in diesem Fall eine Wiederwahl nicht möglich ist.

§ 14

(Auflösung des Vereins)

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu einberu-fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.         Zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur mit der Mehrheit von ¾ der Vorstandsmitglieder oder auf schriftlichen Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden.

3.         Mit dem Auflösungsbeschluss soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.

4.         Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Diakonie Hochsauerland-Soest e.V., Schützenstr. 10, 59872 Meschede zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.